Erst zum Arzt, dann zum Anwalt: Behandlungsfehler nachweisen und Schadenersatz sichern

„Primum non nocere“. Diese lateinische Sinnspruch ist einer der ältesten Grundsätze der Heilkunde. Er gilt seit der Antike und bedeutet so viel wie „zunächst einmal nicht schaden“. Dieser Vorgabe sind auch moderne Mediziner verpflichtet. Oft allerdings bleibt die Realität hinter dem Anspruch zurück.

Denn auch wenn die meisten Mediziner ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen ausüben: Ärztliche Kunstfehler und sogar grobe Behandlungsfehler sind auch in Deutschland an der Tagesordnung.

Zwar gibt es in der Bundesrepublik keine amtliche Statistik über medizinische Behandlungsfehler. Eine Untersuchung des Aktionsbündnisses Patientensicherheit kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass in fünf bis zehn Prozent der Behandlungsfälle in Krankenhäusern sogenannte unerwünschte Ereignisse auftreten. In zwei bis vier Prozent der Behandlungsfälle kommt es zu vermeidbaren unerwünschten Ereignissen. Der Anteil von Behandlungsfehlern liegt bei rund einem Prozent aller Behandlungsfälle.

Für Patienten hat das schwerwiegende Folgen. Immerhin bei jedem fünften der rund 15 000 Fälle, die allein die Krankenkassen im Jahr 2019 begutachtet haben, zeigte sich, dass die Patienten durch ärztliche Kunstfehler auch einen Schaden erlitten haben.

Behandlungsfehler nachweisen: Richtig reagieren bei Ärztepfusch

Vielen Betroffenen mag diese Quote überraschend niedrig erscheinen – und tatsächlich dürfte die Zahl der Behandlungsfehler deutlich höher liegen. Dennoch muss man immer wieder betonen: Nicht jede Fehlbehandlung führt automatisch zu einem Anspruch auf Schadenersatz.

Geld fließt erst, wenn dem Patienten durch den Ärztepfusch nachweislich ein Schaden entstanden ist und dieser mit Sicherheit auf die Fehlhandlung zurückzuführen ist. Außerdem gilt auch in Sachen Behandlungsfehler die Verjährung. Sie beträgt normalerweise drei Jahre. Wer also zu spät bei einem Rechtsanwalt für Behandlungsfehler vorspricht, geht möglicherweise leer aus, obwohl er eigentlich im Recht gewesen wäre.

Verschiedene Arten von Behandlungsfehlern

Grundsätzlich gilt: Ärzte schulden ihren Patienten keinen Heilerfolg, sondern nur eine Behandlung, die dem aktuellen Facharztstandard entspricht. Diesen Standards müssen sie auch genügen, wenn sie Befunde erheben oder Diagnosen stellen. Entsprechend sind ärztliche Kunstfehler in jedem Stadium der Therapie möglich.
Ein Anwalt für Behandlungsfehler unterscheidet unter anderem zwischen Befundungsfehlern, Diagnoseirrtümern, Therapiefehlern, Organisationsfehlern und Aufklärungsfehlern.

Den Behandlungsfehler nachweisen müssen grundsätzlich die Patienten. Zudem müssen sie belegen können, dass ihnen gerade durch den Ärztepusch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Ein versierter Anwalt für Behandlungsfehler kann sie bei diesem anspruchsvollen Unterfangen wirksam unterstützen.

Grober Behandlungsfehler: Erleichterungen für Patienten

Eine Besonderheit gilt, wenn ein besonders gravierender Lapsus im Raum steht. Wenn ein Arzt oder die Ärztin gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und dieses Verhalten aus objektiver Sicht völlig unverständlich ist, liegt ein sogenannter grober Behandlungsfehler vor.
In einer solchen Konstellation gelten Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten und es wird vermutet, dass der Fehler den Schaden direkt verursacht hat. Patienten müssen dann den Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Behandlungsfehler nicht mehr nachweisen. Weiterhin belegen müssen sie (oder ihr Anwalt für Behandlungsfehler) allerdings, dass der Arzt oder die Ärztin gepfuscht hat und sie dadurch einen Schaden erlitten haben.

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